Satzung des Naturschutzbund Deutschland (NABU) Märkischer Kreisverband e. V.
in der Fassung vom 06.05.2023.


Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.


Präambel
Der Naturschutzbund Deutschland e. V., im Folgenden NABU genannt, vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter der Satzungen der einzelnen Gliederungen an und verpflichten sich, ihr Handeln an diesen und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.
Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz (DBV) e. V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der östlichen Bundesländer im Jahre 1990 führt er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V.


§1 Name, Sitz und Logo
(1) Der NABU-Kreisverband wurde am 07.02.1974 als Deutscher Bund für Vogelschutz, Kreisgruppe Lüdenscheid in Kierspe gegründet. Er führt den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) Märkischer Kreisverband e. V..
(2) Er hat seinen Sitz in Altena und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter der Registernummer VR 30168 eingetragen.
(3) Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) Märkischer Kreisverband e. V. (im Folgenden Verein genannt) ist eine selbständige Untergliederung des Landesverband NRW e. V. (NABU-NRW) im Naturschutzbund Deutschland e. V.. Als solcher ist er auch eine Untergliederung dieser beiden anerkannten
Umwelt- und Naturschutzvereinigungen (z. Zt. gem. § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes).


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(4) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU und dem Schriftzug Naturschutzbund Deutschland (NABU) Märkischer Kreisverband e. V. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Landes- und Bundesverbandes erfolgen.


§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich,
d) Öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltschutzzentren sowie von Naturschutzstiftungen - mit Ausnahme der Förderung biologischer Stationen gem. § 71 LNG-NRW - Publikationen und Veranstaltungen (z. B. Exkursionen, Vorträgen, Pflanzentauschbörsen usw.),
e) Einwirkung auf Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften,
f) Mitwirkung bei Planungen und in Abstimmung mit dem Landesverband die Anfertigung von naturschutzfachlichen Verbandsstellungnahmen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind,
g) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,
(3) Der Verein orientiert sich an den Zielen des Bundes- und Landesverbandes und strebt grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.


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(4) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
(3) Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


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§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenführer des Vereins verantwortlich.


§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrenordnung ernannt.
c) Korporative Mitglieder.
d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
g) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgeschlossen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder und Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.


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(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme bundesweit tätiger korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen entscheidet der Landesverband.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gem. § 7 Abs. 1 begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle,
b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht,
c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung,
e) durch Tod,
f) endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.


§ 7 Gliederung
(1) Der NABU fasst seine Mitglieder, soweit erforderlich, in Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- und Stadtverbänden sowie in örtlichen Gruppen zusammen. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Untergliederungen ist der Wunsch des Mitgliedes, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich. Die Ummeldung zu einer nicht für den Hauptwohnsitz zuständigen Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Untergliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.


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(2) Gründung und Änderung von dem Landesverband nachgeordneten Untergliederungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des Landesverbandes.
(3) Die Untergliederungen gem. § 7 Abs. 1 können ihre Angelegenheiten im Rahmen der Landesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Satzungen von Untergliederungen müssen vom Vorstand des Landesverbandes gebilligt werden. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu der Satzung der nächsthöheren Gliederung, der Landesverbandssatzung und der Bundessatzung stehen. Bei Widersprüchen zwischen der Landesverbandssatzung und dieser Satzung sowie bei fehlenden Regelungen gilt die Satzung des Landesverbandes.
(4) Untergliederungen können sich auch in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren, wenn der Vorstand des Landesverbandes dem zustimmt. Der Name der Untergliederung besteht aus dem vollen Namen des Naturschutzbund Deutschland (NABU) und einem Regional- bzw. Lokalzusatz; ebenso wird dessen Logo übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden.
(5) Örtliche Gruppen können auch als unselbständige Teile einer Untergliederung organisiert sein; sie haben dann ihrerseits nicht den Status einer Untergliederung im Sinne des § 7 Abs. 1.
(6) Die verschiedenen Gliederungsebenen des NABU arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
(7) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
(8) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen rechtsfähiger Untergliederungen betreffen. Auch für rechtsfähige Untergliederungen gilt aber § 7 Abs. 3.
(9) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/ oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.


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§ 8 Naturschutzjugend im NABU
(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU)“ und der Kurzfassung NAJU. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
(2) Die „Naturschutzjugend Nordrhein-Westfalen im Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.“, Kurzfassung NAJU-NRW, regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Landesverbandssatzung und einer Landesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Die Landesjugendsatzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Landesvertreterversammlung.
(3) Auf Ebene der Gliederungen im Sinne des § 7 Abs. 1 sollen mit deren Zustimmung NAJU-Gruppen gebildet werden. In diesen Fällen soll ein Vertreter der NAJU-Gruppen stimmberechtigtes Mitglied des NABU-Vorstandes sein.


§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
1.die Mitgliederversammlung
2.der Vorstand
3.der wissenschaftliche Beirat
4.der erweiterte Beirat


§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des
Vereins im Sinne von § 6.
(2) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für
die
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern und ihren Stellvertretern, alternativ die
Bestellung eines Angehörigen eines steuerberatenden Berufs (z. B.
vereidigter Buchprüfer),
c) Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beiratsmitglieder,
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,


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h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des
Landesverbandes,
j) Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins, im
Falle seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich i. d. R. über die Verkündung in
dem jährlich erscheinenden Info-Heft des Vereins. Zusätzlich kann dies über
die Internetseite des Vereins unter www.nabu-mk.de erfolgen.
Anträge zur Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung sind nach erfolgter Einladung gem. § 32 (1) BGB 
unzulässig.
(4) Eine ordentliche MV soll einmal jährlich stattfinden; Zeit und Ort der MV legt
der Vorstand fest.
(5) Eine außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf
Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
des Vereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Sitzungen der MV sind für alle Mitglieder des NABU offen. Soweit sie
nicht der MV angehören, haben sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen
kann das Wort erteilt werden. Der Vorsitzende kann Gäste, die nicht Mitglied des NABU sind, zulassen.


§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenführer
d) dem Schriftführer
e) dem Sprecher der NAJU soweit vorhanden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder a) bis c), (geschäftsführender Vorstand).
(3) Ausschließlich die Vorstandsmitglieder a) – c) sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

Unabhängig davon ist der Kassenführer befugt, den Zahlungsverkehr im Rahmen von Online-Banking alleinvertretungsberechtigt durchzuführen.


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(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen (Berater, Beauftragte des Vereins) und / oder Arbeitskreise ehrenamtlich zu seiner Unterstützung einsetzen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind möglich.
(6) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen. Die Amtszeit dieses so bestimmten Mitgliedes endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Ein Ersatzmitglied ist sofort zu wählen, wenn durch Ausscheiden des Mitgliedes die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter 2 absinkt.
(7) Ein Vorstandsmitglied kann auch 2 Positionen im Vorstand ausüben. Das Amt des Vorsitzenden sowie des Kassenführers schließen sich aus.
(8) Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per Email) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
(9) Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf einen Geschäftsführer übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch einen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer geregelt.


§ 11a Vertrauenspersonen
Vertrauenspersonen sind Ansprechpersonen des Vereins in den einzelnen
Städten und Gemeinden des Märk. Kreises und ggf. Leiter einer Ortsgruppe.


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§ 11b Wissenschaftlicher Beirat und erweiterter Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat soll die Arbeit des Vorstandes unterstützen. In
ihn werden i. d. R. Mitglieder des Vereins berufen, die mindestens über einen
Universitätsabschluss (z. Zt. Master of Science) und eine weitere Qualifikation
wie eine große Staatsprüfung (Assessorenexamen) oder eine Promotion
verfügen.
Der aus bis zu sechs Mitgliedern bestehende wissenschaftliche Beirat wird
vom Vorstand berufen und von der nachfolgenden Mitgliederversammlung
bestätigt.
(2) Dem erweiterten Beirat gehören neben den Mitgliedern des
wissenschaftlichen Beirats die Vertrauenspersonen der einzelnen Städte und
Gemeinden im Märk. Kreis an.
Die Beiräte sind rein beratend tätig und besitzen keine Stimmberechtigung bei
Vorstandsentscheidungen.


§ 11c Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer prüfen die satzungsmäßige Verwendung der Finanzmittel
sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf Basis der vorhandenen
Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen.
Die Kassenprüfer und ihre Stellvertreter gem. § 10 (2) b) werden auf die
Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl
ist zweimal zulässig.
Die Wahl der Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter erfolgt so, dass jedes Jahr
ein Kassenprüfer und sein Stellvertreter gewählt werden, jeweils also im
Wechsel.

Sollte in einem Jahr keine JHV durchgeführt werden, verlängert sich die Amtszeit der gewählten Kassenprüfer bis zur nächsten JHV.
(2) Sollte ein Angehöriger eines steuerberatenden Berufes wie z. B. ein vereidigter Buchprüfer bestellt werden, so kann dieser auch für einen längeren Zeitraum bestellt werden.


§ 12 Haftung der Vorstandsmitglieder
(1) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.


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§ 13 Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle ist ein Organ des NABU, das für den gesamten NABU handelt. Sie ist selber kein Organ dieser Untergliederung.
(2) Die Vorgaben der Bundes- und der Landesverbandssatzung gelten direkt.


§ 14 Ordnungen und Richtlinien
(1) Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen Organe des Bundesverbandes bzw. Landesverbandes zuständig.
(2) Die von der Bundes- und der Landesvertreterversammlung auf Grund der Satzungen erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.
(3) Ordnung zur guten Verbandsführung. Die Ordnung zur guten Verbandsführung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen. Unterhalb der Ordnung zur guten Verbandsführung stehende Leit- und Richtlinien beschließt das Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats.
(4) Finanzordnung. Gesamtverbandlich bedeutsame Finanz- und Wirtschaftsfragen regelt die Finanzordnung. Die Finanzordnung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen.
(5) Beitragsordnung. Die Bundesvertreterversammlung beschließt die Beitragsordnung, die insbesondere die Höhe und Zahlungsweise des Beitrags, Beitragsermäßigungen und -befreiungen sowie Folgen der Nichtzahlung des Beitrags regelt. Der Beitragssatz für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im NABU gesondert festgelegt.
(6) Datenschutzordnung. Der Bund-Länder-Rat beschließt die Datenschutzordnung. Sie gibt einen einheitlichen Datenschutzstandard bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Gliederungen des NABU vor, der von den im NABU Tätigen zu berücksichtigen ist.
(7) Schiedsordnung. Die Schiedsordnung, die von der Bundesvertreterversammlung beschlossen wird, regelt Einzelheiten zur Durchführung von Schiedsverfahren sowie zu den Verfahrenskosten.


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(8) Ehrenordnung. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes oder hervorragende ehrenamtliche Mitarbeit im NABU verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine Ehrenordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird.
(9) Geschäftsordnungen. Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen geben.


§ 14a Aufwandsentschädigung, Ehrenamtspauschale, Vergütung für
Vereinstätigkeiten
(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
Ebenso können Dienstverträge auf der Basis des § 3 Nr. 26 EstG
(Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder,
Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit für eine gemeinnützige
Einrichtung) abgeschlossen werden.
Darüber hinaus können auch andere Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung
beauftragt werden, soweit die Haushaltslage dies zulässt.
(2) Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
(3) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben darüber hinaus einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(5) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des NABU gem. § 14 (4).


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§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlungen wiedergeben. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Zur Jahreshauptversammlung und sonstigen Mitgliederversammlungen sind der Landesvorstand sowie falls vorhanden, der Regional- und Bezirksverband einzuladen. Vorstände von übergeordneten NABU-Untergliederungen und das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der entsprechenden Untergliederung sind.
(3) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.
(4) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.


§ 16 Wahlen
(1) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter verlangt wird.
(3) Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelwahl oder verbundene Einzelwahl beschlossen werden.
(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(5) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.


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§ 17 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Änderungen / Anpassungen der Satzung, die auf Grund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.


§ 18 Auflösung und Vermögensbindung
(1) Über die Auflösung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Märkischer Kreisverband e. V. beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 06.05.2023 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 16.04.2016.

 

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